Reguläre Kündigung der Privaten Krankenversicherung
Nach der Mindest-Vertragslaufzeit von meistens 2 Jahren können Sie Ihre private Kranken-Versicherung mit einer Frist von 3 Monaten zur Hauptfälligkeit kündigen. Dies ist entweder ein unter jähriges Datum oder das Jahresende.
Außerordentliches Kündigungsrecht
Bei einer Beitragserhöhung / Preiserhöhung können Sie von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Der Krankenversicherungskunde kann innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Erhöhung zum Datum der Preiserhöhung kündigen, ungeachtet der Mindestlaufzeit des Vertrags.
Kündigungen machen u.a. nur Sinn, wenn man die (private) Krankenversicherung wechseln möchte und schon die Annahmebestätigung der Neuen hat. Beim Wechsel der Krankenkasse sollte man sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen: Versicherungsberater oder Versicherungsmakler.
* VORSICHT bei Wahlleistungstarifen der Gesetzlichen Krankenkassen!
Im Moment häufen sich die Fälle, bei denen neu PKV-versicherte Kunden vor Ablauf einer Frist von drei Jahren (!!) nicht aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse gelassen werden, selbst wenn ein Statuswechsel von „angestellt“ zu „selbständig“ stattfindet.
Grund sind die sogenannten „Wahlleistungstarife“ der GKV:
• Selbstbehalttarif
• Beitragsrückerstattungstarif
• Kostenerstattung
• Hausarzttarif
Solässt sich erst einiges an Geld sparen. Aber:
Der Wahlleistungstarif bindet die Person für 3 Jahre an diesen Tarif und an diese Krankenkasse!
Auch der Wechsel in die Private Krankenversicherung ist dann vor Fristablauf nicht möglich!
Wenn man also bereits mit einem Wechsel in die PKV liebäugelt und alle anderen Voraussetzungen erfüllt, sollte man auf keinen Fall in einen Wahlleistungstarif bei der GKV wechseln. Er schränkt die Entscheidungsfreiheit zu stark ein.
Anders sieht es übrigens bei der 18-monatigen Mindestdauer bei normalen GKV-Tarifen aus. Sie betreffen den Wechsel in die PKV nicht. Mit der 18-Monatsfrist soll nur das allzu häufige Springen unter den gesetzlichen Kassen unterbunden werden. Diese Regelung stammt noch aus der Zeit, als es noch Unterschiede bei den Beitragssätzen der gesetzlichen Kassen gab und keinen Einheitsbeitrag.
Kommentar von Gerd — 29. April 2010 @ 20:11 |